Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben › Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen › Vierter Titel Anordnungsermächtigung

§ 129 Anordnungsermächtigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

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