Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld › Erster Abschnitt Arbeitslosengeld › Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 154 Berechnung und Leistung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

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