§ 168 Vorschuss · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.