§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
- 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.