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§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
  1. 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
  2. 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
  3. 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

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