Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur › Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen › Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte › Erster Titel Berufsberatung

§ 290 Vergütungen · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

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