§ 30 Berufsberatung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
- 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
- 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
- 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
- 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.