Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur › Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen › Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte › Dritter Titel Verordnungsermächtigung

§ 301 Verordnungsermächtigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

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