Achtes Kapitel Pflichten › Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren › Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten

§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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