Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen › Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.

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