§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.