Zehntes Kapitel Finanzierung › Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes

§ 365 Stundung von Darlehen · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht