Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz › Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung › Erster Unterabschnitt Verfassung

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht