Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz › Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung

§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht