§ 55 Anordnungsermächtigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
- 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
- 2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
- 3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.