Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit › Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

§ 88 Eingliederungszuschuss · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten .

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