§ 95 Anspruch · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.