Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Grundsätze

§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
  1. 1. für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
  2. 2. Träger der Jugendhilfe,
  3. 3. Gemeinden, Kreise und Bezirke,
  4. 4. Träger der Eingliederungshilfe,
  5. 5. Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
  6. 6. allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.

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