§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
- 1. für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
- 2. Träger der Jugendhilfe,
- 3. Gemeinden, Kreise und Bezirke,
- 4. Träger der Eingliederungshilfe,
- 5. Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
- 6. allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.