Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht