§ 113 Höhe der Rente · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)