Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit › Erster Abschnitt Organisation › Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

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