Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Erster Unterabschnitt Beiträge › Dritter Titel Verteilung der Beitragslast

§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Beiträge werden getragen
  1. 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht