§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
Die Beiträge werden getragen
- 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
- 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.