Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Erster Unterabschnitt Beiträge › Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 173 Grundsatz · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben , unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht