Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Zweiter Unterabschnitt Verfahren › Erster Titel Meldungen

§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht