Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Zweiter Unterabschnitt Verfahren › Erster Titel Meldungen

§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht