Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Zweiter Unterabschnitt Verfahren › Erster Titel Meldungen

§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.
(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht