Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Zweiter Unterabschnitt Verfahren › Vierter Titel Nachzahlung

§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
  1. 1. versicherungspflichtig oder
  2. 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
  1. 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2. die Beitragsbemessungsgrenze und
  3. 3. der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

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