Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Zweiter Unterabschnitt Verfahren › Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 212 Beitragsüberwachung · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht