Viertes Kapitel Finanzierung › Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen › Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

§ 222 Ermächtigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht