Fünftes Kapitel Sonderregelungen › Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle › Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht