Fünftes Kapitel Sonderregelungen › Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle › Elfter Unterabschnitt Finanzierung › Zweiter Titel Beiträge

§ 281b Verordnungsermächtigung · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht