§ 33 Rentenarten · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1. Regelaltersrente,
- 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6. Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3. Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2. große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3. Erziehungsrente,
- 4. Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.