Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten › Erster Titel Renten wegen Alters

§ 35 Regelaltersrente · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
  1. 1. die Regelaltersgrenze erreicht und
  2. 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht