Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten › Erster Titel Renten wegen Alters

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
  1. 1. das 62. Lebensjahr vollendet und
  2. 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht