Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten › Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten

§ 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht