Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung › Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
  1. 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  2. 2. der Rentenartfaktor und
  3. 3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht