Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung › Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht