Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung › Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten

§ 81 Persönliche Entgeltpunkte · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht