§ 150 Einziehung · Strafgesetzbuch (StGB)
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Besonderer Teil › Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung