Besonderer Teil › Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 151 Wertpapiere · Strafgesetzbuch (StGB)

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
  1. 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
  2. 2. Aktien;
  3. 3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
  4. 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
  5. 5. Reiseschecks.

Alle Vorschriften: StGB — Inhaltsübersicht