§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets · Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Besonderer Teil › Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung