§ 184h Begriffsbestimmungen · Strafgesetzbuch (StGB)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
- 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.