Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 228 Einwilligung · Strafgesetzbuch (StGB)

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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