§ 228 Einwilligung · Strafgesetzbuch (StGB)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit