§ 229 Fahrlässige Körperverletzung · Strafgesetzbuch (StGB)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit