Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 25 Täterschaft · Strafgesetzbuch (StGB)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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