Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 26 Anstiftung · Strafgesetzbuch (StGB)

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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