§ 26 Anstiftung · Strafgesetzbuch (StGB)
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme