§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel · Strafgesetzbuch (StGB)
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz