Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel · Strafgesetzbuch (StGB)

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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