Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 286 Einziehung · Strafgesetzbuch (StGB)

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

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