§ 37 Parlamentarische Berichte · Strafgesetzbuch (StGB)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt Die Tat › Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte