§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe · Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel Strafen › Freiheitsstrafe