Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel Strafen › Freiheitsstrafe

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe · Strafgesetzbuch (StGB)

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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