§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe · Strafgesetzbuch (StGB)
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel Strafen › Freiheitsstrafe